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Neue Gesetzeslage beim Kurzzeitkennzeichen

06.07.2020
in Lexikon, News
© L. Vista / pixelio.de

Beinahe jeder Autofahrer, der einmal außerhalb seines Wohnortes ein Auto gekauft hat, dürfte mit der Situation bereits konfrontiert worden sein: Der Wagen ist abgemeldet, zur Probefahrt oder Überführung braucht es also eine Zwischenlösung – das Kurzzeitkennzeichen. Doch was ist generell dabei zu beachten?

Verschärfte Bedingungen für Überführungsfahrten

Grundsätzlich soll das Kurzzeitkennzeichen die Handhabung von kurzfristigen Überführungen von Fahrzeugen vereinfachen. Nicht zu verwechseln mit dem „roten Kennzeichen“, welches ausschließlich für gewerbliche KFZ-Händler bestimmt ist, ist das Kurzzeitkennzeichen genau fünf Tage ab Ausstellungstag gültig. Am rechten Rand des Nummernschildes sind die Initialen des Ablaufdatums aufgedruckt und gelblich eingefärbt. (Infos zur Position des Kennzeichens am Fahrzeug.) Binnen dieses Zeitraumes konnte man ein beliebiges Fahrzeug innerhalb Deutschlands und bedingt auch innerhalb der EU bislang frei und beinahe nach eigenem Gusto fortbewegen. Doch seit dem 01. April 2015 gelten hierbei neue Bestimmungen, die die Nutzung der Interimslösung sowohl erleichtern wie auch erschweren können.

Neuerdings ist die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens mit mehr Papierkram verbunden.
© Rainer Sturm / pixelio.de

Bis Ende März wurden Kurzzeitkennzeichen ohne konkreten Bezug zu einem KFZ ausgestellt, dem Fahrer stand es also frei, welches Fahrzeug er mit dem Kennzeichen verwendet. Ebenso war es auch möglich, bei mehreren Überführungsfahrten binnen der fünftägigen Gültigkeit ein und dasselbe Kurzzeitkennzeichen zu verwenden. Dies wird nun allerdings dadurch erschwert, dass mit der Ausstellung auch eine Zulassungsbescheinigung (üblicherweise als Fahrzeugschein bekannt) für das zu bewegende Fahrzeug einhergeht. Ergo: Man muss sich beim Antrag auf ein konkretes KFZ beschränken, dafür gibt es bei Fahrten im oder ins Ausland durch die neuerdings amtliche Eintragung keine rechtlichen Probleme mehr.

Zwar gilt bereits seit 2007 für sämtliche EU-Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht des deutschen Kurzzeitkennzeichens, für solche Nationen außerhalb der EU-Grenzen erschwerte die bisherige Regelung in Teilen jedoch die Überführung. Durch die nun gültige Änderung bezüglich offizieller Zulassungsdokumente verspricht man sich folglich eine vereinfachte Abwicklung bei der Einfuhr eines gekauften KFZ in die EU bzw. außerhalb der EU. Die Länder Schweiz, Mazedonien, Weißrussland, Bosnien und Iran tolerierten das deutsche Kurzzeitkennzeichen bereits schon vor der Neuregelung.

Gibt’s auch als Kurzzeitkennzeichen mit 5-tägiger Gültigkeit…
© Jörg Sabel / pixelio.de

Einfacher wird zudem das Prozedere der Ausstellung, die nun nicht mehr auf den Wohnort des Antragstellers beschränkt ist. Sollte jemand sich für ein Fahrzeug interessieren, das mehrere Hundert Kilometer entfernt steht, und erst vor Ort seine Kaufentscheidung fällen, kann man das Kurzzeitkennzeichen auch am Ort des Kaufobjektes ausstellen lassen.

HU statt Eigenverantwortung beim Kurzzeitkennzeichen

Bislang lag die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges bei Kurzzeitkennzeichen in der Verantwortung des Antragstellers. Beantragt man also ein solches Kennzeichen bei einer Zulassungsstelle, gibt es keinerlei Überprüfung der Sicherheit des betroffenen PKWs. Seit dem 01. April 2015 jedoch wird zumindest ein Beleg der letzten Hauptuntersuchung (HU) für die kurzzeitige Zulassung eingefordert. Dessen Ergebnisse sind im Falle von Mängeln auch im Fahrzeugschein vermerkt.

Auch eine Versicherung ist Pflicht beim Kurzzeitkennzeichen.
© Thorben Wengert / pixelio.de

Sollte die HU gänzlich fehlen, werden dem Antragsteller nur eine Überführungsfahrt im jeweiligen Zulassungsbezirk der KFZ-Stelle bzw. Fahrten zur Zulassungsstelle und zu Prüfstellen gewährt. Darüber hinaus ist der Nachweis einer HU zwingend erforderlich. Zudem gibt es im Rahmen der HU-Pflicht noch eine weitere Besonderheit. Sollten im Rahmen der HU Mängel am Fahrzeug festgestellt worden sein, darf der Antragsteller mit dem Kurzzeitkennzeichen ebenfalls zu einer nahe gelegenen Werkstatt im jeweiligen bzw. in einem angrenzenden Zulassungsbezirk fahren. Ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen das betroffene KFZ bei der HU als verkehrsunsicher eingestuft wurde.

Die Versicherung nicht vergessen

Auch wer „nur“ ein Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle beantragt, benötigt eine gültige Versicherung und damit die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung). Ohne eine solche wird der Antrag per se abgelehnt. Die Kosten für die kurzzeitige Versicherung richten sich im Allgemeinen nach dem Versicherungsumfang (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko) und nach der jeweiligen Gesellschaft, für die sich auch für kurze Zwecke ein Versicherungsvergleich lohnen kann. Oftmals sind die Kosten mit den üblichen Jahrespolicen verrechnet. Sofern der KFZ-Eigentümer nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens sein Fahrzeug weiter bei derselben Gesellschaft versichert. In dem Falle wird der Beginn der Versicherung dann auf das Datum der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens festgesetzt.

Datum der Erstveröffentlichung: 22.04.2015

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Schlagworte: KurzzeitkennzeichenStraßenzulassungVersicherung

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